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BVerfG, 09.01.2001 - 1 BvQ 10/01 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Einstweilige Anordnung - Auflage eines Demonstrationsaufzuges - Rufen von Parolen - Angemeldete Demonstration - Missbrauchsgebühr - Verfassungsrechtliches Eilverfahren
- Judicialis
BVerfGG § 93 d Abs. 2; ; BVerfGG § 32 Abs. 1; ; BVerfGG § 34 Abs. 2
- datenbank.nwb.de
Verfahrensgang
- BVerfG, 09.01.2001 - 1 BvQ 10/01
- VG Arnsberg, 08.02.2001 - 3 L 153/01
- OVG Nordrhein-Westfalen, 09.02.2001 - 5 B 180/01
- BVerfG, 09.02.2001 - 1 BvQ 10/01
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 09.02.2001 - 5 B 180/01
Beschwerde gegen Auflagen bei rechtsextremistischer Demonstration in Hagen …
Auszug aus BVerfG, 09.01.2001 - 1 BvQ 10/01
unter - teilweiser - Aufhebung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 8. Februar 2001 - 3 L 153/01 - und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Februar 2001 - 5 B 180/01 - im Wege der einstweiligen Anordnung die aufschiebende Wirkung des vom Antragsteller eingelegten Widerspruchs gegen den Auflagenbescheid des Polizeipräsidiums Hagen vom 6. Februar 2001 - VL 12 - 231-04/01 - dahingehend wieder herzustellen, dass die Auflage zu Nummer 8 dahingehend aufgehoben wird, dass die Untersagung der Verwendung der Wortkombination "Nationaler Widerstand" in Sprechchören und Parolen außer Vollzug gesetzt wird,. - VG Arnsberg, 08.02.2001 - 3 L 153/01
Rechtmäßigkeit einer Auflage für eine Versammlung
Auszug aus BVerfG, 09.01.2001 - 1 BvQ 10/01
unter - teilweiser - Aufhebung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 8. Februar 2001 - 3 L 153/01 - und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Februar 2001 - 5 B 180/01 - im Wege der einstweiligen Anordnung die aufschiebende Wirkung des vom Antragsteller eingelegten Widerspruchs gegen den Auflagenbescheid des Polizeipräsidiums Hagen vom 6. Februar 2001 - VL 12 - 231-04/01 - dahingehend wieder herzustellen, dass die Auflage zu Nummer 8 dahingehend aufgehoben wird, dass die Untersagung der Verwendung der Wortkombination "Nationaler Widerstand" in Sprechchören und Parolen außer Vollzug gesetzt wird,.